Obligation Générale Effekten 0% ( DE000SR6DDB1 ) en USD

Société émettrice Générale Effekten
Prix sur le marché refresh price now   100 %  ▼ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  DE000SR6DDB1 ( en USD )
Coupon 0%
Echéance 20/10/2025



Prospectus brochure de l'obligation Societe Generale Effekten DE000SR6DDB1 en USD 0%, échéance 20/10/2025


Montant Minimal 100 USD
Montant de l'émission 6 000 000 USD
Description détaillée Société Générale Effekten est une filiale de Société Générale spécialisée dans la fourniture de services de compensation et de règlement des transactions financières sur les marchés boursiers.

L'Obligation émise par Générale Effekten ( Allemagne ) , en USD, avec le code ISIN DE000SR6DDB1, paye un coupon de 0% par an.
Le paiement des coupons est semestriel et la maturité de l'Obligation est le 20/10/2025












Société Générale Effekten GmbH
Frankfurt am Main
(Emittentin)



Endgültige Bedingungen
vom 30. September 2020

für

Express-Zertifikate mit Höchstbetrag
bezogen auf den Kurs von Indizes

"Express-Zertifikate fallend mbR
(ISIN DE000SR6DDB1)

zum

Basisprospekt
vom 25. Juni 2020

über

Express-Zertifikate



unter der unbedingten und unwiderruflichen Garantie der

Société Générale
Paris
(Anbieterin und Garantin)




Der obengenannte Basisprospekt vom 25. Juni 2020, unter dem die in diesen Endgültigen Bedingungen
beschriebenen Wertpapiere begeben werden, ist bis einschließlich 25. Juni 2021 gültig. Danach sind
diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem jeweils aktuel sten Basisprospekt über
Express-Zertifikate der Société Générale Effekten GmbH zu lesen, der dem Basisprospekt vom 25. Juni
2020 nachfolgt. Der jeweils aktuel e Basisprospekt über Express-Zertifikate der Société Générale
Effekten GmbH wird auf der Internetseite www.warrants.com (hier unter Service / Prospekte)
veröffentlicht.



Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Einleitung
EINLEITUNG

Diese endgültigen Bedingungen (die "Endgültigen Bedingungen") wurden für die Zwecke des
Artikels 8 Absatz 4 der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1129 abgefasst und sind in Verbin-
dung mit dem Basisprospekt vom 25. Juni 2020 über Express-Zertifikate (der "Basisprospekt")
und den dazugehörigen Nachträgen zu lesen. Der Basisprospekt ist in Zusammenhang mit diesen
Endgültigen Bedingungen zu lesen, um sämtliche für die Beurteilung der Wertpapiere
erforderlichen Angaben zu erhalten.

Der Basisprospekt und dessen Nachträge gemäß Artikel 21 der Europäischen Verordnung (EU)
2017/1129 werden in elektronischer Form auf der Internetseite www.warrants.com (hier unter
Service / Prospekte) veröffentlicht. Druckexemplare dieser Dokumente können kostenlos bei der
Société Générale, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311
Frankfurt am Main, angefordert werden.

Die folgenden Optionen des Basisprospektes sind zu berücksichtigen.

Einschlägige
Im Einzelnen sind die folgenden im Basisprospekt aufgeführten Teile der
Beschreibung
Beschreibung ("7. Beschreibung der Wertpapiere") anwendbar:

7.1
Allgemeine Informationen zu Express-Zertifikaten
7.2
Detaillierte Informationen zu Express-Zertifikaten
7.2.1 Ausstattung
7.2.2 Einlösung am Fälligkeitstag

a) Allgemein

b) Express-Zertifikate bezogen auf einen Basiswert


Ohne Beobachtungszeitraum


Express-Zertifikate mit Höchstbetrag


mit Barausgleich
7.2.3 Vorzeitige Rückzahlung
7.2.5 Preisbildung der Express-Zertifikate

Einschlägige
Im Einzelnen sind die folgenden im Basisprospekt aufgeführten Risikofaktoren
Risiken
("2. Risikofaktoren") anwendbar:

2.3.1 Risiken, die unmittelbar mit der Struktur der Wertpapiere verbunden
sind

a) Erheblicher Wertverlust bei sämtlichen Express-Zertifikaten

aa) Express-Zertifikate mit Barausgleich

b) Barriere-Ereignis bei sämtlichen Express-Zertifikaten


aa) Express-Zertifikate bezogen auf einen Basiswert


Ohne Beobachtungszeitraum


Express-Zertifikate mit Höchstbetrag und Express-Zertifikate mit
Airbag und Höchstbetrag

d) Begrenzte Wertsteigerung


bb) Rückzahlung mit Höchstbetrag
2.3.2 Risiken, die sich aus dem Basiswert ergeben, auf den sich die Wert-
papiere beziehen

a) Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts

c) Risiken im Zusammenhang mit Indizes als Basiswert
2.3.3 Risiken im Zusammenhang mit der Handelbarkeit und der Preisbildung
der Wertpapiere
2.3.4 Risiken aus der Besteuerung der Wertpapiere bzw. des Basiswerts
2.3.5 Risiken, die sich aus Störungsereignissen ergeben können

Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung für die einzelne Emission
angefügt.
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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Weitere Informationen
WEITERE INFORMATIONEN

Wertpapier-
ISIN
DE000SR6DDB1
Identifikationsnummer(n)
WKN SR6DDB
Währung der
United States Dol ar ("USD")
Wertpapieremission
Informationen über den
Informationen über den den Wertpapieren zugrunde liegenden
Basiswert
Basiswert sind im Internet unter www.spdji.com kostenfrei verfügbar.
Valutatag
20. Oktober 2020
Angebot und Verkauf
Die Anbieterin bietet in der vom 30. September 2020 bis zum
13. Oktober 2020 (16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main) dauernden
Zeichnungsfrist Wertpapiere zum Anfänglichen Ausgabepreis
freibleibend zum Verkauf an. Die diesen weiteren Informationen
angefügte Tabelle enthält das Emissionsvolumen und den
Anfänglichen Ausgabepreis der Wertpapiere.
Die Anbieterin behält sich vor, die Zeichnungsfrist (i) vorzeitig zu
beenden, (ii) die Zeichnungsfrist zu verlängern oder (i i) das Angebot
zurückzuziehen.
Nach Ablauf der Zeichnungsfrist werden die Wertpapiere von der
Emittentin weiterhin freibleibend zum Kauf angeboten. Der
Ausgabepreis wird dann fortlaufend festgelegt.
Der Anleger kann diese Wertpapiere in der Regel zu einem Festpreis
erwerben. Im Festpreis sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb
der Wertpapiere verbundenen Kosten der Emittentin bzw. der
Anbieterin enthalten (z.B. Strukturierungskosten und Absicherungs-
kosten, einschließlich einer Ertragsmarge für die Emittentin).
Die Gesamterlöse und die Gesamtkosten der Wertpapiere sind in der
Tabelle, die diesen weiteren Informationen angefügt ist, angegeben.
Land/Länder in denen das
Bundesrepublik Deutschland und Großherzogtum Luxemburg
Angebot stattfindet (Nicht-
befreites Angebot)
Begrenzter Rückgriff
Mit Sicherungsgeschäft
Börseneinführung
Es ist nicht vorgesehen, die Zulassung der Wertpapiere zum Handel
an einem geregelten Markt an einer Börse zu beantragen. Die
Aufnahme der Wertpapiere in die Official List der Börse Luxemburg
und die Einführung und Zulassung zum Handel am Euro-MTF-Markt
der Börse Luxemburg wird allerdings beantragt.
Mindesthandelsvolumen
1 Wertpapier
Verbot des Verkaufs an
- nicht einschlägig -
Kleinanleger im
Europäischen
Wirtschaftsraum
Ggf. dem Wertpapier-
Die Ausgabepreise gelten zuzüglich der dem Anleger von seiner Bank
inhaber von der Emittentin
oder seinem Finanzdienstleister in Rechnung gestel ten Kosten und
in Rechnung gestellte
Provisionen. Die Vertriebspartner können von der Société Générale
Kosten und Steuern
eine Innenprovision von bis zu 1,10% des Ausgabepreises erhalten.
Weitere Informationen zu Vergütungen und Provisionen erhalten Sie
von Ihrem Vertriebspartner auf Anfrage.



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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Weitere Informationen
Tabelle zu den weiteren Informationen

ISIN
DE000SR6DDB1
WKN
SR6DDB
Common Code
224026714
Emissionsvolumen
bis zu 500.000 Stück
Anfänglicher Ausgabepreis
USD 100 (zzgl. Ausgabeaufschlag in Höhe von bis zu 1,50%)
Gesamterlöse
bis zu USD 50.000.000
Gesamtkosten
bis zu USD 500.000


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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen
EMISSIONSBEDINGUNGEN

Die Emissionsbedingungen bestehen aus den al gemeinen Bedingungen der Wertpapiere (die
"Allgemeinen Bedingungen"), den produktspezifischen Bedingungen der Wertpapiere (die "Produkt-
spezifischen Bedingungen") sowie den Produktdaten (die "Ausstattungstabelle") (zusammen die
"Emissionsbedingungen").


Allgemeine Bedingungen

§ 1
FORM, CLEARINGSYSTEM, VERWAHRUNG

1.
Die Wertpapiere (jeweils ein "Wertpapier" oder ein "Zertifikat") der Société Générale Effekten
GmbH, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") werden durch eine Inhaber-Sammelschuldver-
schreibung (die "Globalurkunde") verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Mergenthaler-
allee 61, 65760 Eschborn (das "Clearingsystem") hinterlegt ist.

2.
Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Wert-
papieren (die "Wertpapierinhaber") auf Lieferung effektiver Wertpapiere ist ausgeschlossen.
Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den
Regeln und Bestimmungen des Clearingsystems übertragen werden können. Im Effekten-
giroverkehr sind die Wertpapiere in Einheiten von einem Wertpapier oder einem ganzzahligen
Vielfachen davon übertragbar.

3.
Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften
von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt.


§ 2
ZAHLSTELLE UND BERECHNUNGSSTELLE

1.
Die Société Générale S.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 46­50,
60311 Frankfurt am Main, ist Zahlstel e (die "Zahlstelle").

2.
Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere Bank als Zahlstelle zu bestel en. Die Bestellung
einer anderen Zahlstel e und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden gemäß § 6 der Al -
gemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

3.
Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") und
etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.

4.
Die Société Générale, Boulevard Haussmann 29, 75009 Paris, Frankreich, ist die Berechnungs-
stelle bezüglich der Wertpapiere (die "Berechnungsstelle"). Die Emittentin ist jederzeit
berechtigt, die Berechnungsstelle durch eine andere Bank oder ­ soweit gesetzlich zulässig ­
durch ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche Berechnungsstellen zu bestel en oder deren
Bestel ung zu widerrufen. Ersetzung, Bestellung und Widerruf werden gemäß § 6 der Al -
gemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

5.
Die Berechnungsstelle ist jederzeit berechtigt, ihr Amt als Berechnungsstelle niederzulegen. Die
Niederlegung wird nur wirksam mit Bestellung einer anderen Bank oder ­ soweit gesetzlich
zulässig ­ eines Finanzdienstleistungsinstituts mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zur Berechnungsstel e durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden
gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

6.
Die Berechnungsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und hat keiner-
lei Pflichten gegenüber den Wertpapierinhabern. Die Berechnungsstel e ist von den Beschrän-
kungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts
anderer Länder befreit.
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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen

7.
Weder die Emittentin noch die Berechnungsstel e sind verpflichtet, die Berechtigung der Ein-
reicher von Wertpapieren zu prüfen.


§ 3
STEUERN

Zahlungen auf die Wertpapiere werden nur (i) nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger
Steuern geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist und (ii)
vorbehaltlich sämtlicher Einbehalte oder Abzüge nach Maßgabe einer Vereinbarung i.S.d. Section
1471(b) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) von 1986 (der "Code") oder
anderweitig nach Sections 1471 bis 1474 des Code, gemäß im Rahmen dieser Bestimmungen erlasse-
nen Vorschriften oder geschlossenen Vereinbarungen oder gemäß deren offizieller Auslegung oder
einem Gesetz zur Umsetzung einer diesbezüglich zwischenstaatlich vereinbarten Vorgehensweise. In
diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Steuern" Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren
gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die
Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes,
die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, einschließlich einer
Quellensteuer gemäß Abschnitt (Section) 871(m) des US-Bundessteuergesetz (United States Internal
Revenue Code) von 1986 in der jeweils geltenden Fassung ("871(m)-Quellensteuer").

Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, bei der Bestimmung der Einbehalte oder Abzüge nach
Maßgabe des Codes in Bezug auf die Beträge, die auf die Wertpapiere zu zahlen sind, ein Äquivalent
zu Dividenden im Sinne von Section 871(m) des Codes (ein "Dividendenäquivalent") zu dem höchsten
für solche Zahlungen anwendbaren Satz einzubehalten oder abzuziehen, unabhängig von einer
Befreiung von oder einer Verringerung des Einbehalts oder Abzugs, welcher nach geltendem Recht
anderweitig möglich ist.


§ 4
STATUS, GARANTIE,
BEGRENZTER RÜCKGRIFF (LIMITED RECOURSE)

1.
Die Wertpapiere begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten
der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen
unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausge-
nommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang
zukommt.

2.
Die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Emittentin unter diesen Emissionsbedingungen wird von
der Société Générale, Paris, Frankreich (die "Garantin") garantiert. Die Verpflichtung der
Garantin aus der Garantie stellt eine direkte, unbedingte, unbesicherte und al gemeine Ver-
pflichtung der Garantin dar, die gegenwärtig und in Zukunft gleichrangig mit allen anderen
bestehenden und zukünftigen direkten, unbedingten, unbesicherten und allgemeinen Verpflich-
tungen der Garantin, einschließlich jener im Hinblick auf Einlagen, ist. Falls die Emittentin aus
irgendeinem Grund eine durch sie an die Wertpapierinhaber in Bezug auf ein Wertpapier zahlbare
Summe bzw. zahlbaren Betrag (einschließlich etwaiger Agien oder anderer Beträge, gleich
welcher Art, oder zusätzlicher Beträge, die unter den Wertpapieren zahlbar werden) nicht zahlt,
garantiert die Garantin, dass sie, sobald diese Zahlungen unter einem der vorgenannten
Wertpapiere fällig werden, den von der Emittentin an die Wertpapierinhaber zahlbaren Betrag auf
Verlangen an die Wertpapierinhaber zahlen wird, als ob diese Zahlung durch die Emittentin in
Übereinstimmung mit den Emissionsbedingungen erfolgt wäre.

Falls die Maßgebliche Abwicklungsbehörde (§ 5 Absatz 5 der Produktspezifischen Bedingungen)
ihre Bail-in-Befugnis (§ 5 Absatz 5 der Produktspezifischen Bedingungen) auf vorrangige
unbesicherte Verbindlichkeiten der Garantin ausübt, was zu einer Herabschreibung oder Ent-
wertung des gesamten oder eines Teils des Nennbetrags dieser unbesicherten Verbindlichkeiten
oder eines ausstehenden zahlbaren Betrags in Bezug auf, und/oder Zinsen auf diese un-
besicherten Verbindlichkeiten und/oder zu einer Umwandlung des gesamten oder eines Teils des
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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen
Nennbetrags dieser unbesicherten Verbindlichkeiten oder eines ausstehenden zahlbaren
Betrags in Bezug auf, oder Zinsen auf diese unbesicherten Verbindlichkeiten in Aktien oder
andere Wertpapiere oder sonstige Verbindlichkeiten der Garantin oder einer anderen Person
führt, einschließlich mittels einer Änderung der Emissionsbedingungen zur Durchführung einer
solchen Bail-in-Befugnis, dann entspricht die Zahlung oder Lieferung der Verbindlichkeiten durch
die Garantin unter der vorliegenden Garantie den Beträgen, die fällig wären, wenn die Garantin
selbst die Emittentin der Wertpapiere wäre.

3.
Die Emittentin schließt mit der Garantin Sicherungsgeschäfte in Bezug auf die Wertpapiere ab.
Das jeweilige Sicherungsgeschäft soll die Höhe der etwaigen geschuldeten Zahlungen unter den
Wertpapieren absichern. Die Zahlungsverpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren sind
auf die finanziellen Mittel begrenzt, welche die Garantin im Rahmen der Sicherungsgeschäfte
bereitstellt. Sofern sich die von der Garantin bereitgestellten finanziel en Mittel aus diesen
Sicherungsgeschäften letztlich als unzureichend für eine vol ständige Erfüllung der Ansprüche
sämtlicher Wertpapierinhaber erweisen, erlöschen die Ansprüche der Wertpapierinhaber anteilig
in Höhe des bei der Emittentin entstehenden Fehlbetrags, und es bestehen keine weiteren
Ansprüche der Wertpapierinhaber gegenüber der Emittentin, ungeachtet dessen, ob die
Emittentin in der Lage wäre, ihre Zahlungsverpflichtungen aus den Wertpapieren mit anderen ihr
zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen (entsprechende Zahlungsverpflichtungen werden
als "Säumige Zahlungen" bezeichnet); dies gilt jedoch vorbehaltlich des Rechts auf Kündigung
oder vorzeitige Rückzahlung (Begrenzter Rückgriff).

Die Rechte der Wertpapierinhaber aus der Garantie werden durch den Begrenzten Rückgriff nicht
berührt und die Verpflichtungen der Garantin aus der Garantie nicht eingeschränkt; dem-
entsprechend ist jeder Wertpapierinhaber weiterhin berechtigt, gerichtliche oder sonstige
Verfahren gegen die Garantin anzustrengen oder anderweitig Ansprüche gegen die Garantin
geltend zu machen, um im Rahmen der Garantie geschuldete Verpflichtungen, insbesondere
auch in Bezug auf Säumige Zahlungen, durchzusetzen.


§ 5
ERSETZUNG DER EMITTENTIN

1.
Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, während der Laufzeit der Wertpapiere, vorbehaltlich
Absatz 2, jede andere Gesellschaft (nachfolgend die "Neue Emittentin") ohne Zustimmung der
Wertpapierinhaber al e an ihrer Stel e als Schuldnerin unter den Wertpapieren zu ersetzen. In
diesem Fall wird die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im Zusammen-
hang mit den Wertpapieren als Schuldnerin übernehmen. Die Übernahme und der Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen bekannt
gemacht.


Bei einer solchen Übernahme folgt die Neue Emittentin der Emittentin im Recht nach und tritt in
jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergeben-
den Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen
Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin (und im Falle einer
wiederholten Anwendung dieses § 5 der Al gemeinen Bedingungen, jede etwaige frühere Neue
Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer
Haftung als Schuldnerin aus den Wertpapieren befreit.


Nach dem Wirksamwerden einer solchen Übernahme gilt jede in diesen Emissionsbedingungen
enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin.

2.
Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn


a)
die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt;


b)
die Emittentin oder die Garantin sämtliche zu übernehmenden Verpflichtungen der Neuen
Emittentin aus den Wertpapieren zugunsten der Wertpapierinhaber garantiert;

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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen

c)
die Neue Emittentin al e erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse,
Zustimmungen und Bewil igungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin
ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.

3.
Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 5 der Allgemeinen
Bedingungen erneut Anwendung.


§ 6
BEKANNTMACHUNGEN

Soweit diese Emissionsbedingungen Bekanntmachungen gemäß diesem Paragraphen vorsehen,
werden diese auf der Internetseite www.warrants.com (oder auf einer anderen Internetseite, welche die
Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung und im
Bundesanzeiger bekannt macht (die "Nachfolgeseite")) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung
den Wertpapierinhabern gegenüber wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer
Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird. Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden
Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stel e vorsehen, erfolgen diese
gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stel e.

Sonstige Veröffentlichungen in Bezug auf die Wertpapiere werden auf der Internetseite
www.societegenerale.com (oder einer Nachfolgeseite) veröffentlicht.


§ 7
BEGEBUNG ZUSÄTZLICHER WERTPAPIERE, RÜCKERWERB

1.
Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber weitere Wertpapiere mit
im Wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Wertpapieren
zu einer einheitlichen Serie von Wertpapieren konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen er-
höhen. Der Begriff "Wertpapiere" bzw. "Zertifikate" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung
auch solche zusätzlich begebenen Wertpapiere.

2.
Die Emittentin kann jederzeit Wertpapiere am Markt oder anderweitig erwerben. Wertpapiere, die
von oder im Namen der Emittentin erworben wurden, können von der Emittentin gehalten, neu
ausgegeben, weiterverkauft oder zur Einziehung an die Zahlstelle ausgehändigt werden.


§ 8
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN,
VORLEGUNGSFRISTEN, VERJÄHRUNG

1.
Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im Zusammenhang mit den
Wertpapieren haftet die Emittentin nur in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher
Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die Zahlstelle und die
Berechnungsstel e.

2.
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 BGB für die Wertpapiere beträgt 10 Jahre und die
Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Wertpapieren, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur
Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist
an.


§ 9
TEILUNWIRKSAMKEIT, KORREKTUREN

1.
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den
Emissionsbedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den
Wertpapierinhabern. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem
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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen
solchen Anfechtungsgrund gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen zu erklären. Nach einer
solchen Anfechtung durch die Emittentin kann der Wertpapierinhaber die depotführende Bank
veranlassen, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Rückzahlungserklärung bei der Zahlstel e auf
einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben
und Erklärungen (die "Rückzahlungserklärung") einzureichen und die Rückzahlung des
Ausgabepreises gegen Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem
Clearingsystem zu verlangen. Die Emittentin wird bis spätestens 30 Kalendertage nach Eingang
der Rückzahlungserklärung sowie der Wertpapiere bei der Zahlstelle, je nachdem, welcher Tag
später ist, den Ausgabepreis der Zahlstelle zur Verfügung stel en, die diesen auf das in der
Rückzahlungserklärung angegebene Konto überweisen wird. Mit der Zahlung des
Ausgabepreises erlöschen alle Rechte aus den eingereichten Wertpapieren.

2.
Die Emittentin kann mit der Anfechtungserklärung gemäß Absatz 1 ein Angebot auf Fortführung
der Wertpapiere zu berichtigten Emissionsbedingungen verbinden. Ein solches Angebot sowie
die berichtigten Bestimmungen werden den Wertpapierinhabern zusammen mit der
Anfechtungserklärung gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitgeteilt. Ein solches Angebot
gilt als von einem Wertpapierinhaber angenommen, wenn der Wertpapierinhaber nicht innerhalb
von vier Wochen nach Wirksamwerden des Angebots gemäß § 6 der Al gemeinen Bedingungen
durch Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Rückzahlungserklärung über die
depotführende Bank bei der Zahlstel e sowie durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto
der Zahlstelle bei dem Clearingsystem gemäß Absatz 1. die Rückzahlung des Ausgabepreises
verlangt. In diesem Fall treten die Wirkungen der Anfechtung nicht ein. Die Emittentin wird die
Wertpapierinhaber in der Mitteilung hierauf hinweisen.

3.
Als "Ausgabepreis" im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der vom jeweiligen Wertpapierinhaber
gezahlte tatsächliche Erwerbspreis (wie in der Rückzahlungserklärung angegeben und
nachgewiesen) bzw. das von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 317 BGB)
bestimmte gewichtete arithmetische Mittel der an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß
Absatz 1 vorhergehenden Geschäftstag gehandelten Preise der Wertpapiere, je nachdem
welcher dieser Beträge höher ist. Liegt an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 1
vorhergehenden Geschäftstag eine Marktstörung gemäß § 1 der Produktspezifischen Bedin-
gungen vor, so ist für die Preisermittlung nach vorstehendem Satz der letzte der Anfechtung
gemäß Absatz 1 vorhergehende Geschäftstag, an dem keine Marktstörung vorlag, maßgeblich.

4.
Widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen in den Emissionsbedingungen kann die
Emittentin nach bil igem Ermessen (§ 315 BGB) berichtigen bzw. ergänzen. Dabei sind nur
solche Berichtigungen oder Ergänzungen zulässig, die unter Berücksichtigung der Interessen der
Emittentin für die Wertpapierinhaber zumutbar sind und insbesondere die rechtliche und
finanziel e Situation der Wertpapierinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Solche
Berichtigungen oder Ergänzungen werden den Wertpapierinhaber gemäß § 6 der Allgemeinen
Bedingungen mitgeteilt.

5.
Waren dem Wertpapierinhaber Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten in den
Emissionsbedingungen beim Erwerb der Wertpapiere bekannt, so kann die Emittentin den
Wertpapierinhabern ungeachtet der Absätze 1 bis 4 an entsprechend berichtigten Emissions-
bedingungen festhalten.

6.
Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen
Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Die Emittentin kann jedoch auch in
solchen Fällen nach Absätzen 1 bis 4 vorgehen.


§ 10
ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1.
Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Wertpapierinhaber, der
Emittentin, der Garantin, der Zahlstel e und der Berechnungsstelle bestimmen sich in jeder
Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Endgültige Bedingungen ISIN DE000SR6DDB1
Emissionsbedingungen / Allgemeine Bedingungen

2.
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

3.
Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den
Wertpapieren ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist in einem derartigen
Fall für al e Klagen gegen die Emittentin ausschließlich.


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